Elternbeirat

Der Elternbeirat der Grundschule an der Gotzmannstraße wird alle zwei Jahre zu Schuljahresbeginn aus den Reihen der Eltern gewählt. Aufgrund der Schülerzahl bilden 12 Mitglieder die Elternvertretung.

Der Elternbeirat der Gotzmannschule möchte sich einsetzen für eine humane Schulkultur und ein kooperatives Miteinander zwischen Schülern, Lehrern und Eltern.
Die Hauptaufgabe des Elternbeirats ist die Schnittstellenfunktion zwischen den Elterninteressen in Sachen Bildung und Erziehung der Schüler und der Schule als Institution.
Der Elternbeirat sieht sich als Vermittler zwischen Eltern und Schule. Wir freuen uns über engagierte Eltern und haben für Kritik, Wünsche und Anregungen stets ein offenes Ohr.

Zweimal jährlich findet die öffentliche Elternvertretersitzung statt, zu der alle interessierten Eltern herzlich eingeladen sind. (Termine entnehmen Sie bitte der Homepage)
Die Elternbeiratssitzungen mit der Schulleitung sind nicht öffentlich. Die Ergebnisse der Elternbeiratssitzung, soweit sie nicht vertraulich sind, werden über die Klassenelternsprecher bzw. über die Homepage allen Eltern zugänglich gemacht.

Wahlordnung Grundschule an der Gotzmannstrasse Elternbeirat

§ 1

Die Wahlen zum Elternbeirat werden zu Beginn eines Schuljahres durchgeführt.

 

§ 2

  1. Wahlberechtigt sind alle Erziehungsberechtigten, die wenigstens ein Kind haben, das die betreffende Schule besucht. Die Wahlberechtigung bleibt während der Beurlaubung des Kindes bestehen.
  2. Wählbar sind die Wahlberechtigten mit Ausnahme der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer.

 

§ 3

  1. Die Mitglieder des Elternbeirats werden in einer Wahlversammlung aus der Mitte der wahlberechtigten anwesenden Eltern gewählt.
  2. Der Schulleiter setzt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Elternbeirats Ort und Zeit der Wahlversammlung fest.
  3. Die Schulleitung lädt die Wahlberechtigten spätestens zwei Wochen vor der Wahl schriftlich zur Wahlversammlung ein.
  4. Die Einladung dient als Nachweis der Wahlberechtigung.

 

§ 4

  1. Zur Abgabe von Wahlvorschlägen gegenüber dem Vorsitzenden des Elternbeirats sind alle Wahlberechtigten befugt.
  2. Wahlvorschläge bedürfen des Einverständnisses der Vorgeschlagenen.

 

§ 5

  1. Die Wahlversammlung wird vom Vorsitzenden des Elternbeirats geleitet.
  2. Der Vorsitzende sowie zwei von den anwesenden Wahlberechtigten aus ihrer Mitte bestellte Personen bilden den Wahlvorstand.
  3. Der Wahlvorstand prüft die Zulässigkeit der Wahlvorschläge, erstellt eine Vorschlagsliste der Kandidaten und gibt die Vorschlagsliste der Wahlversammlung bekannt.

 

§ 6

  1. Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim.
  2. Sämtliche Mitglieder des Elternbeirats werden in einem Wahlgang aus der Vorschlagsliste gewählt.
  3. Die Wahl wird durch persönliche Stimmabgabe vorgenommen.
  4. Stimmberechtigt sind nur anwesende Wahlberechtigten.
  5. Für jedes die Schule besuchende Kind wird ein Stimmzettel ausgegeben;
  6. Mit einem Stimmzettel können max. 12 Stimmen abgegeben werden, jede wählbare Person kann nur eine Stimme erhalten.

 

§ 7

  1. Das Wahlergebnis wird vom Wahlvorstand festgestellt und in der Wahlversammlung bekannt gegeben.
  2. Enthält ein Stimmzettel Namen von nicht wählbaren Personen oder wurden mehr als 12 Stimmen abgegeben, so ist der Stimmzettel ungültig.
  3. Als Mitglieder des Elternbeirats sind diejenigen Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

§ 8

Der Wahlvorstand erstellt eine Niederschrift über die Wahlversammlung; die zu den Schulakten genommen wird.

 

§ 9

Ist weder ein Vorsitzender des Elternbeirats noch dessen Stellvertreter im Amt, so werden seine Aufgaben vom Schulleiter wahrgenommen.